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Offizieller Vereinsname des TTC Köndringen
Wappen von Köndringen
   

§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein tatkräftig zu unterstützen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt aus dem Verein kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres vorgenommen werden und ist in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Liegt jedoch ein kurzfristiger Wohnortwechsel vor, kann von der Abmeldefrist Abstand genommen werden. Die Mitgliedschaft ist auch beendet, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt oder der jährliche Beitrag bis 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet ist. In einem solchen Falle kann der geschäftsführende Vorstand vom Ausschluss aus dem Verein Gebrauch machen. Der Grund ist dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen.
5. Beim Erwerb der Mitgliedschaft wird keine Aufnahmegebühr erhoben, jedoch muss der für das Eintrittsjahr geltende Mitgliedsbeitrag bezahlt werden.

§ 3 Beiträge
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Der Vorstand Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem technischen Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer

Der technische Vorstand besteht aus:
a) Schatzmeister, b) Sportwart, c) Jugendwart, d) Gerätewart, e) Damenwart, f) 2 Beisitzern

Jedes Vorstandsmitglied soll in der Regel nur eine Funktion ausüben. Vorstand (§26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Die Funktionäre üben Ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung erforderlich.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Um eine arbeitsfähige Vorstandschaft zu erhalten, sollen die Wahlen wie folgt vor sich gehen:
In einer Jahreshauptversammlung werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Sportwart und der Gerätewart gewählt. In der Jahreshauptversammlung des darauffolgenden Jahres werden der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendwart und der Damenwart gewählt. Damit soll erreicht werden, dass in jeder Jahreshauptversammlung die Hälfte der Vorstandschaft ausscheidet und frisch gewählt wird. Gleichzeitig wird damit erreicht, dass immer eingearbeitete Funktionäre in der Vorstandschaft verbleiben. Die beiden Beisitzer werden jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins zu.

§ 4.1 Vergütungen
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Regelung zum Ehrenamtsfreibetrag kann optional aufgenommen werden, sofern der Verein hierzu eine Regelung treffen möchte. Trifft er hierzu keine Regelung kann gegenüber dem Vorstand kein Ehrenamtsfreibetrag (720EUR) beschlossen werden. Die Regelung zum Auslagenersatz ist ebenfalls optional.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sollen bei Bedarf einberufen werden; jedoch muss eine Mitgliederhauptversammlung einmal im Jahr abgehalten werden. Zu den Hauptversammlungen muss mindestens 1 Woche vorher eingeladen werden. Alle Mitglieder werden zur Jahreshauptversammlung unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

2. Abstimmungen:
Die Wahlen in den ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl auch durch offene Abstimmung erfolgen, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. Beschlüsse in den Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle in Versammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und müssen vor Beginn der nächsten Versammlung oder Vorstandssitzung zur Verlesung gebracht werden. Alle Protokolle müssen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Protokollführer unterschrieben sein.
Außerordentliche Mitgliedsversammlung:
Vom geschäftsführenden Vorstand selbst oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden einreichen, können außerordentliche Versammlungen einberufen werden.

§ 6 Schiedsgericht
In der ordentlichen Jahreshauptversammlung soll ein Schiedsgericht gewählt werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen hat. Der Personenkreis des Schiedsgerichts muss vom Gesamtvorstand unabhängig sein. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, über strittige Angelegenheiten unter den Mitgliedern oder über Verstöße gegen die Satzungen des Vereins zu entscheiden.

§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen des Antrages vom Gesamtvorstand oder einem Drittel der Vereinsmitglieder und sind nur gültig bei einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Auflösung
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn der Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist oder wenn seine Tätigkeit im Widerspruch zur Satzung steht. Der Antrag hierzu muss jedoch von mindestens 50 % der Mitglieder beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, was aber mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen hat.
Der Auflösungsbeschluss ist im Abstimmungsfall nur dann gültig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Trifft dies nicht zu, so ist eine nochmalige Einberufung (§ 5/1 gilt entsprechend) einer nach 4 Wochen zu diesem Zweck stattfindenden Versammlung vorzunehmen, wobei dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die einfache Mehrheit beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Vom badischen Sportbund bezuschusste Geräte sind nach den Richtlinien des Erlasses des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 16.01.1962 J.Nr. 50 i.d.F. vom 11.12.1962 J 1832 und den allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landes nach § 64 aRHO wieder an den badischen Sportbund zurückzugeben. Die von der vorgenannten Bestimmung nicht berührten Sportgeräte sind der Grund-und Hauptschule Köndringen zur Verfügung zu stellen. Die dem geschäftsführenden Vorstand für die im Auflösungsfalle entstehenden Unkosten werden jedoch vorab vom Barvermögen abgesetzt.

§ 9 Ehrungen
Der Gesamtvorstand kann folgende Ehrungen vornehmen:
1. Verleihung der Vereinsehrennadel , 2. Vergabe der Mitgliedschaft als Ehrenmitglied

Es können geehrt werden:
Aktive Spieler, Vereinsmitglieder, die sich durch besondere Leistungen im Spiel oder in der Verwaltung hervorgetan haben.
Aktive und passive Mitglieder für Ihre langjährige Mitgliedschaft.

§ 10 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern oder dritten Personen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Verwaltungsbereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 11 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 22. April 1977 angenommen. Hiermit tritt die Satzung vom 5. Januar 1967 außer Kraft.

Köndringen 28.02.2017
Gez. T.T.C Köndringen e.V.
Der Schriftführer Fritz Sehringer

Die Satzung können Sie hier als PDF-Dokument (2 MB) herunterladen.

Aktualisiert am:
24. November 2021

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